Wer ist vom - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen?

Grundsätzlich betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG den Großteil aller digitalen Angebote – jedoch gibt es einige Ausnahmen, bei denen die gesetzlichen Vorgaben nicht greifen. Zu den wichtigsten zählen:

  • Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigen und einen Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro erzielen, sind ausgenommen, sofern sie ausschließlich Dienstleistungen anbieten.

  • Verträge über Dienstleistungen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, dürfen bis zum 27. Juni 2030 unverändert weitergeführt werden. Dasselbe gilt für Produkte oder Softwarelösungen, die vor diesem Stichtag in Betrieb genommen wurden.

  • Medieninhalte wie Videos, Podcasts oder Screencasts, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden, müssen nicht nachträglich angepasst werden.

  • Inhalte Dritter, die weder in Auftrag gegeben noch inhaltlich kontrolliert werden, fallen nicht unter das Gesetz.

  • Auch rein geschäftliche Angebote im B2B-Bereich sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

Trotz möglicher Ausnahmen empfiehlt es sich, das Thema Barrierefreiheit frühzeitig anzugehen. Denn rechtliche Rahmenbedingungen können sich ändern – und mit dem Wachstum Ihres Unternehmens könnten die Regelungen plötzlich auch für Sie gelten.